Vergleich externer – interner Datenschutzbeauftragter
Externer Datenschutzbeauftragter
- Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation
- Freihaltung interner Ressourcen
- Fortbildung auf Kosten der VdE Service GmbH
- Literatur bei externem DSB vorhanden
- Einarbeitung in betriebliche Gegebenheiten
- Unvoreingenommene Herangehensweise
- Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten
- Kein Arbeitsverhältnis, daher bei Abberufung Teilkündigung entbehrlich
- Vertretung gesichert
- Erfahrung aus anderen Unternehmen
- Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit, z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern)
- Keine Interessenkollision
Interner Datenschutzbeauftragter
- Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation
- Freistellung für Fort- und Weiterbildungen
- Bindung interner Ressourcen
- Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten
- Aufwand für Fachliteratur
- Kenntnis betrieblicher Gegebenheiten
- Betriebsblindheit
- Bei Bestellung (Einstellung oder Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)
- Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich
- Zusätzlicher Vertreter zu bestellen
- Keine Erfahrungen aus anderen Firmen
- Keine neutrale Stellung im Unternehmen
- Mögliche Interessenkollision