Vergleich externer – interner Datenschutzbeauftragter

Externer Datenschutzbeauftragter

  • Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation
  • Freihaltung interner Ressourcen
  • Fortbildung auf Kosten der VdE Service GmbH
  • Literatur bei externem DSB vorhanden
  • Einarbeitung in betriebliche Gegebenheiten
  • Unvoreingenommene Herangehensweise
  • Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten
  • Kein Arbeitsverhältnis, daher bei Abberufung Teilkündigung entbehrlich
  • Vertretung gesichert
  • Erfahrung aus anderen Unternehmen
  • Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit, z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern)
  • Keine Interessenkollision

Interner Datenschutzbeauftragter

  • Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation
  • Freistellung für Fort- und Weiterbildungen
  • Bindung interner Ressourcen
  • Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten
  • Aufwand für Fachliteratur
  • Kenntnis betrieblicher Gegebenheiten
  • Betriebsblindheit
  • Bei Bestellung (Einstellung oder Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)
  • Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich
  • Zusätzlicher Vertreter zu bestellen
  • Keine Erfahrungen aus anderen Firmen
  • Keine neutrale Stellung im Unternehmen
  • Mögliche Interessenkollision